Vereinssatzung

 

1. Name, Sitz, Zweck

 

§1 Name und Sitz

 

1. Der gemeinnützige Verein trägt den Namen „viSozial“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “eingetragener Verein” (”e.V.”).

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Berlin (Stadtbezirk Neukölln).

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziele des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist es, im Sinne von kultureller Toleranz und Völkerverständigung, einen Beitrag zu leisten, die Lebensbedingungen in den verschiedensten südamerikanischen Regionen zu verbessern und die dort lebenden Menschen unter Achtung ihrer kulturellen Werte solidarisch zu unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

2. Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:

 

2.1 die finanzielle Förderung verschiedener bedürftiger Institutionen und Projekte in Südamerika durch Spendenmittel. Dazu zählen konkret

 

- Kindertagesstätten und Kinderheime

 

- Großküchen

 

- Straßenkinderprojekte

 

- Schulen

 

- Altersheime

 

- Natur- und Umweltschutzprojekte

 

- Projekte zur Verbesserung von Hygiene und medizinischer Versorgung

 

2.2 die Vermittlung und Betreuung von Kinderpatenschaften in Südamerika durch

 

- Aufbau und Pflege eines Internetauftrittes zur Vorstellung der Patenkinder

 

- allgemeine Administration der Patenschaften

 

- Betreuung der Paten per Telefon, E-Mail, Online-Patenforum und Patentreffen

 

- Versand von Fotos der Patenkinder und weiterführender Informationen zum Patenkind und seiner Lebenssituation

 

- Weiterversand von Patenkinderpost an die Paten

 

2.3 die finanzielle Unterstützung der Institutionen, die von den Kindern dieser Patenschaften besucht werden durch die Patenschaftsbeiträge

 

2.4 die kostenlose Vermittlung von Freiwilligen an Sozial- und Umweltprojekte in Südamerika durch

 

- Aufbau und Pflege eines Internetauftrittes zur Vorstellung der Projekte, in denen ein Freiwilligendienst geleistet werden kann

 

- Die Bereitstellung einer Online-Berwerbungsmöglichkeit für interessierte Freiwilligenarbeiter

 

- Die Beratung interessierter Freiwilligenarbeiter per Telefon, E-Mail, Online-Forum

 

2.5 die Förderung bereits in Südamerika operierender gemeinnütziger Partnerorganisationen durch

 

- Finanzielle Mittel

 

- die Vermittlung von Freiwilligen an die Projekte dieser Organisationen

 

3. Für diese Aufgaben kann der Verein haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter und Praktikanten beschäftigen.

 

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein weitere oder auch andere Aufgaben übernehmen, sofern sie den Anforderungen an gemeinnützige Zwecke genügen.

 

2. Mitgliedschaft

 

§ 3 Beitritt

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins durch Zuwendungen oder Mitarbeit unterstützt, und zwar sowohl deutsche Staatsangehörige als auch Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

 

2. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss dieses Gremiums.

 

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu beachten und zu deren Verwirklichung beizutragen.

 

§ 4 Austritt

 

Ein Mitglied kann seinen Austritt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch Mitteilung an den Vorstand erklären. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.

 

§ 5 Ausschluss

 

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn sich dieses nicht an die Satzung des Vereins hält oder in anderer Weise dem Ansehen des Vereins schadet.

 

2. Zum Ausschluss ist ein mehrheitlicher Beschluss des Vorstandes erforderlich. Das betroffene Mitglied hat das Recht vorher vom Vorstand angehört zu werden.

 

§ 6 Spenden, Verwendung der Mittel

 

1. Der Verein finanziert seine zweckbezogenen Aufwendungen und Leistungen insbesondere aus freiwilligen Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

2. Vermögen und Einnahmen sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Organe

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Zur Mitgliederversammlung gehören:

 

- der Vorstand und die

 

- weiteren Mitglieder des Vereins

 

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

- Beratung und Beschlussfassung über den Bericht zur Lage des Vereins

 

- Beratung über den Geschäfts- und Kassenbericht

 

- Entlastung des Vorstandes

 

- Wahlen

 

- Satzungsänderungen

 

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand wenigstens ein Mal im Geschäftsjahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Hierzu ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnungspunkte in Textform, insbesondere per E-Mail, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

 

6. Sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wird, ist es den Mitgliedern oder geladenen Gästen möglich, an der Mitgliederversammlung online teil zu nehmen. Der Vorstand nennt in der Einladung die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme und stellt sicher, dass nur die berechtigten Personen wie oben beschrieben Zugang zur Online-Plattform haben. Während der Mitgliederversammlung hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass am Versammlungsort die technischen Möglichkeiten gegeben sind.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Dem Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstandes und ein Kassenwart an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellen.

 

2. Für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart einzelvertretungsbefugt. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, die gem. Abs. 1 von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und übernimmt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand unterrichtet umfassend die Mitglieder über seine Tätigkeiten (Berichtspflicht).

 

3. Beschlüsse des Vorstandes werden auf Vorstandssitzungen gefasst, die vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes – bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden – einberufen werden. Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder per E-Mail ist möglich. Das gewählte Verfahren und die Beschlussergebnisse sind dem jeweiligen Vorgang als Protokoll beizufügen.

 

4. Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch ein Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand Beauftragten anzufertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes / Wahlordnung

 

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Der Vorstand teilt den Mitgliedern rechtzeitig vor dem Wahltermin mit, welche Vorstandsmitglieder sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen. Die Mitglieder senden daraufhin ihre Wahlvorschläge an den 1. Vorsitzenden, der sie zusammen mit den Vorschlägen des Vorstandes den Mitgliedern bekannt gibt. Vorschläge in der Mitgliederversammlung sind zulässig.

 

4. Schlussbestimmungen

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

1. Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§ 12 Vermögenszuwendung

 

1. An das Vermögen des Vereins können die Mitglieder keine Ansprüche stellen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Projekte zur Unterstützung von Straßenkindern in Lateinamerika.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Berlin, 11.09.2007 (aktueller Stand der überarbeiteten Vereinssatzung)

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